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Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Vermieters:

MOBERGY
Inhaber Anita Kimmig
Springstraße 30
77704 Oberkirch.

 

I. Geltungsbereich

Diese Vertragsbedingungen gelten für die Vermietung der mobilen Energiezentralen.

Die Leistungen des Vermieters sind der Website www.mobergy.de und den Produktblättern des Vermieters zu entnehmen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Vermieter seinen Vertragspartnern bei Abschluss des Vertrages stellt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich in den Mietverträgen aufgeführt und sind mit einem deutlichen Hinweis zu erkennen. Mit dem ausgefertigten Mietvertrag werden die Vertragsbedingungen zusätzlich an den Vertragspartner, den Mieter, übersendet. Zudem können die Vertragspartner die Vertragsbedingungen auf der Website www.mobergy.de unentgeltlich herunterladen und ausdrucken.

Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters. Allgemeine Bedingungen des Mieters gelten nur insoweit, als der Vermieter ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters den Mietgegenstand an den Mieter vorbehaltlos liefert.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Vermieters bestätigt werden.

Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

 

II. Angebot

Die auf der Website www.mobergy.de und/oder in den Produktblättern aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein bindendes Angebot dar. Sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, dem Vermieter ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Vermieter ein Angebot des Mieters annimmt.

Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

 

III. Vertragsabschluss

Der Mieter ist an seinen schriftlichen Antrag auf Abschluss eines Mietvertrages 4 Wochen gebunden. Der Mietvertrag ist abgeschlossen, wenn der Vermieter innerhalb dieser Frist die Annahme schriftlich bestätigt. Dies gilt nicht, wenn der Mieter von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

IV. Mietgegenstand

Die im Mietvertrag fristgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Mietgegenstandes umfassend und abschließend fest.

Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Vermieters, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter, beispielsweise Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit, keine die im Mietvertrag niedergelegten Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Mietgegenstandes.

Konstruktions- oder Formänderungen des Mietgegenstandes sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen und Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar sind.

Der Vermieter übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Mietvertrages seinerseits den Mietgegenstand nicht erhält. Die Verantwortlichkeit des Vermieters für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleiben unberührt. Der Vermieter wird den Mieter unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Mietgegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Der Vermieter wird den Mieter im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

Der Vermieter übernimmt die Aufstellung und Montage des Mietgegenstandes. Der Mieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig die Mietgegenstand aufzustellen, zu montieren und/oder in Betrieb zu nehmen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart.

 

V. Vertragsbeginn und Vertragsdauer

Die Mietzeit beginnt am Tag der vereinbarten Übergabe.

Die Dauer des Mietvertrages bestimmt sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen.

Wird im Mietvertrag keine Vereinbarung zur Mietdauer getroffen, wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Mietgegenstand wird dem Mieter mindestens für eine Mietdauer von 7 Tagen zur Verfügung gestellt.

Im Mietvertrag ist der Ort der Aufstellung des Mietgegenstandes vereinbart.

Der Mieter darf die Mietgegenstand nur entsprechend den mietvertraglichen Vereinbarungen verwenden. Eine anderweitige Aufstellung und/oder anderweitige Verwendung des Mietgegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Einer Weitervermietung und/oder Untervermietung des Mietgegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Es steht dem Vermieter frei, für einen neuen Aufstellungsort einen neuen Mietvertrag auszufertigen.

 

VI. Vertragsbeendigung

Das Vertragsverhältnis bzw. Nutzungsverhältnis endet am Tag der Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder durch Rückgabe durch den Mieter.

Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand dem Vermieter nach Wahl des Vermieters an dessen Geschäftssitz zurückzugeben oder der Vermieter bestimmt einen anderen, dem Mieter näher gelegenen Rückgabeort, oder der Vermieter holt den Mietgegenstand ab. Die Rückgabe hat in vertragsgemäßem und gereinigtem Zustand zu erfolgen. Mängel, die auf nicht vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigen lassen.

Bei Verzug des Mieters mit der Rückgabe hat dieser je angefangenem Monat der Weiternutzung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach der Mietpreisliste des Vermieters richtet.

 

VII. Mietentgelt

Die Zahlung des Mietpreises ist gemäß den mietvertraglichen Vereinbarungen zu leisten.

Haben die Parteien keine Vereinbarung zum Mietpreis getroffen, ist der Mietpreis für die vereinbarte Mietdauer in vollem Umfang bei Lieferung des Mietgegenstandes fällig. Grundlage des Mietpreises sind die Mietpreislisten des Vermieters für Kurzzeitmiete und Langzeitmiete, die der Mieter auf Verlangen einsehen kann.

Ist eine Mietdauer noch nicht vereinbart, so ist von einer Mietdauer von mindestens 7 Tagen auszugehen.

Der Vermieter behält sich bei Vereinbarung einer mindestens 4 Monate betragenden Mietzeit das Recht vor, seine Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Mietvertrages Kostenerhöhungen durch Erhöhung der Lohn- und Materialkosten eintreten.

Anlieferungs- und Abholkosten oder Versandkosten werden vom Vermieter geondert berechnet und im Mietvertrag dargestellt. Der Mieter trägt diese Kosten wenn nicht anders vereinbart.

 

VIII. Mietentgelt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, kann der Vermieter das Mietentgelt unter Berücksichtigung der verkürzten Mietdauer berechnen.

Grundlage bilden die Mietpreislisten des Vermieters und die dort ausgewiesenen Mietpreise. Es wird die tatsächlichen Mietdauer nach der Mietpreisliste abgerechnet.

Die mietvertraglichen Vereinbarungen finden bei der vorzeitigen Vertragsbeendigung keine Anwendung mehr.

 

IX. Zahlungsfälligkeiten und Zahlungsmodalitäten

Das Mietentgelt ist entsprechend den mietvertraglichen Vereinbarungen fällig.

Wurde keine Vereinbarung zur Fälligkeit getroffen, ist bei Beginn der Mietzeit bei Anlieferung des Mietgegenstandes das im Mietvertrag angeführte mit Entgelt fällig und an den Vermieter zu entrichten.

Bei einer Verlängerung des Mietvertrages sind die weiteren Mietentgelte jeweils im Voraus fällig. Die Abrechnung erfolgt nach der Wahl des Vermieters wöchentlich oder monatsweise.

Alle weiteren Forderungen des Vermieters sind nach Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist in vollem Umfang innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Der Mieter kommt ohne weitere Erklärung des Vermieters 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts/öffentlich-rechtlichen Sondervermögens zu verlangen. Zusätzlich kann der Vermieter bei Eintritt des Verzugs eine Pauschale von 40,00 € vom Mieter verlangen, solange dieser keine Privatperson ist. Dem Vermieter ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen des Vermieters eingeschlossen. Sie ist in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Die Zahlungen erfolgen bei Rechnungstellung per Überweisung an den Vermieter.

Der Vermieter ist berechtigt, Auskünfte zur Bonitätsprüfung einzuholen und personenbezogene Daten des Mieters zu speichern.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, der Mietgegenstand ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Mieter steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme des Mietgegenstandes zu. In einem solchen Fall ist der Mieter nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Mieter ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Mieter fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des - mit Mängeln behafteten - Mietgegenstandes steht.

Sofern es sich bei dem Mieter nicht um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB handelt, so steht dem Mieter bei einer Preisanpassung von mehr als 5 Prozent ein Kündigungsrecht zu. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist dabei im Preis enthalten.

Der Mieter kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter anerkannt sind bzw. hinsichtlich derer Entscheidungsreife besteht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Mieter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Bestehen fällige offene Forderungen des Vermieters gegen den Mieter, dann erfolgt bei einem Zahlungseingang des Mieters die Verrechnung zunächst auf die Zinsen und Kosten und anschließend die Hauptforderung, und zwar zunächst auf die zeitlich älteren Hauptforderungen und anschließend auf die zeitlich jüngeren Hauptforderungen.

Bei offenen fälligen Forderungen steht es dem Mieter nicht zu, eine Tilgungsbestimmung vorzugeben.

Der Mieter hat im Falle der Geltendmachung einer Mängelrüge die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Erfolgt das Mietverhältnis für den Betrieb des Handelsgewerbes des Mieters, so kann er Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.

 

X. Lieferzeit

Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Mieter zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Klärung aller technischen Fragen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Anderenfalls beginnt die Frist erst mit Erfüllung dieser Voraussetzungen.

Der Mieter hat Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, allgemeine Beleuchtung, Materialien, Werkzeuge, genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie Schutzvorrichtungen vorzuhalten.

Die Frist gilt als eingehalten, wenn bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, so gilt die Frist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten.

Die Frist gilt als eingehalten, wenn bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

Ist die Nichteinhaltung der Frist durch den Vermieter nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

Wird der Versand des Mietgegenstandes auf Wunsch des Mieters um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige der Versandbereitschaft des Vermieters verzögert, kann der Vermieter pauschal für jeden Monat, gegebenenfalls zeitanteilig, ein angemessenes Lagergeld zuzüglich dem Mietentgelt berechnen.

 

XI. Eigentumsverhältnisse

Der Vermieter ist Eigentümer des Mietgegenstandes. Er ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter den Mietgegenstand zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen. Der Mieter darf den Mietgegenstand weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen, noch zur Sicherung übereignen.

Der Mieter hat den Mietgegenstand von Rechten Dritter freizuhalten. Über Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Vermieter verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten an den Mietgegenstand sind nur zulässig, wenn der Vermieter vorher schriftlich zugestimmt hat. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen.

Kommt der Mieter mit der Bezahlung des Mietentgeltes ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als 3 Tage in Verzug und ist eine vom Vermieter gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, hat der Mieter den Mietgegenstand herauszugeben, ohne dass zuvor der Rücktritt vom Vertrag erklärt wurde.

Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Mieters Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen 10 Tagen zurückgenommen wird. Kommt der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nach, oder drohen Verlust oder Untergang des Mietgegenstandes, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand in Besitz zu nehmen. Hierzu ist der Vermieter berechtigt, den Standort des Mietgegenstandes zu betreten.

Der Vermieter ist berechtigt, für die Dauer der verspäteten Rückgabe des Mietgegenstandes eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietentgeltes zu berechnen. Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung kann auch das in der Mietpreisliste des Vermieters ausgewiesene Mietentgelt sein.

 

XII. Mieterpflichten

Für den Mietgegenstand muss eine Maschinen-Haftpflichtversicherung und eine Maschinen-Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden.

Der Mieter hat die Wahl, die Maschinen-Haftpflichtversicherung und die Maschinen-Vollkaskoversicherung eigenständig auf eigene Kosten abzuschließen und dem Vermieter nachzuweisen oder bei Kostenübernahme durch den Mieter über den Vermieter eine Maschinen-Haftpflichtversicherung und eine Maschinen-Vollkaskoversicherung abzuschließen.

Entscheidet sich der Mieter, den Mietgegenstand mit einer Maschinen-Haftpflichtversicherung und einer Maschinen-Vollkaskoversicherung eigenständig zu versichern, verpflichtet sich der Mieter, für die Dauer des Mietvertrages bzw. für die Dauer des Nutzungsverhältnisses auf eigene Kosten eine Maschinen-Haftpflichtversicherung und eine Maschinen-Vollkaskoversicherung abzuschließen.

Der Versicherungsabschluss sowie die fristgerechte Prämienleistung sind dem Vermieter mit der Übernahme des Mietgegenstandes nachzuweisen.

Wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Vermieter berechtigt, die Versicherung bei einer Versicherungsgesellschaft nach Wahl abzuschließen. Der Mieter trägt die Kosten.

Der Mieter tritt hiermit alle Rechte aus den geschlossenen Versicherungen sowie alle Ansprüche wegen Beschädigung des Mietgegenstandes gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherer an den Vermieter ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.

Jeder Schaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Schadensabwicklung obliegt dem Mieter, wobei der Vermieter weisungsberechtigt ist. Alle Entschädigungsleistungen sind für die Wiederherstellung des Mietgegenstandes zu verwenden. Zahlungen wegen Wertminderung sind an den Vermieter weiterzuleiten.

 

XIII. Kündigung

Dem Mietvertrag ist während der vereinbarten Mietzeit durch ordentliche Kündigung mit einer Frist von 3 Werktagen ablösbar.

Unberührt bleiben die Kündigungsrechte aus wichtigem Grund. Bei Zahlungsverzug kann jeder Vertragspartner den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Vermieter kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Bezahlung des Mietentgeltes ganz oder teilweise in Verzug ist, wenn der Mieter bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und dem Vermieter deshalb die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist, wenn der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene folgen solche Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

Stirbt der Mieter, können seine Erben oder der Vermieter das Vertragsverhältnis kündigen.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Schriftformerfordernis genügen Telefaxschreiben und E-Mail-Schreiben.

 

XIV. Haftung

Für Untergang, Verlust, Beschädigung und vorzeitigen Verschleiß des Mietgegenstandes und seiner Ausstattung haftet der Mieter dem Vermieter, jedoch nicht bei Verschulden des Vermieters.

Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Mieter oder anderer Personen durch den Gebrauch des Mietgegenstandes, Gebrauchsunterbrechung oder Entzug entstehen, haftet der Vermieter dem Mieter nur bei Verschulden.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung bei der Verletzung von Vertragspflichten durch den Mieter.

Der Vermieter haftet nicht, wenn der Mietgegenstand unsachgemäß verwendet wird, wenn Wartungen und Reparaturen nicht durchgeführt werden, wenn Beschädigungen des Mietgegenstandes durch den Mieter festgestellt werden und/oder wenn die Aufstellung und Montage nicht vom Vermieter bzw. vom Vermieter beauftragter Dritter vorgenommen wird. Der Mieter muss sich das Verhalten Dritter zurechnen lassen, es sei denn, der Vermieter beauftragt den Dritten.

Es sind ausschließlich der Vermieter und vom Vermieter beauftragte Fachfirmen berechtigt, den Mietgegenstand zu montieren und in Betrieb zu setzen. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, Betriebsmittel, Betriebskraft und Wasser, Materialien, Werkzeuge, Einstellungen usw. werden vom Vermieter auf Geeignetheit überprüft und werden danach auf den Mietgegenstand angewendet.

Der Vermieter haftet nicht, wenn der Mieter die Versorgung des Mietgegenstandes unterbindet.

Einstellungen am Mietgegenstand nimmt ausschließlich der Vermieter vor. Dem Vermieter steht es frei, Montagepersonal zu beauftragen und zu entsenden.

Bei einer Veränderung der Vermieter zu stellenden Voraussetzungen für die Aufstellung und Montage haftet der Vermieter nicht.

Der Vermieter nimmt eine regelmäßige Wartung und Reparatur des Mietgegenstandes vor, weiterhin werden die Anlagen im gewarteten Zustand ausgeliefert. Bei einem Ausfall des Mietgegenstandes infolge natürlicher Abnutzung, Abnutzung durch Verschleiß (zum Beispiel: Öldüsen, Zünd- und Überwachungselektroden, Ölfilter etc.), unsachgemäße Verwendung bzw. Bedienung durch den Mieter besteht keine Haftung des Vermieters. Weiterhin sind die Anlagen immer mit aufbereitetem Wasser nach VDI 2035 zu befüllen und auch nachzufüllen. Für auftretende Schäden durch Kesselsteinbildung haftet der Mieter bei Nichteinhaltung.

 

XV. Sachmängel

Unwesentliche Abweichungen, die die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes nicht erheblich beeinträchtigen, gelten als vertragsgemäß.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Eine Garantie gilt nur dann als vereinbart, wenn dies vom Vermieter schriftlich bestätigt wird.

Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Das gleiche gilt für seitens des Mieters oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.

Sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB handelt, so stehen ihm Gewährleistungsrechte nur zu, wenn dieser seinen nach den §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Der Mieter ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt des Mietgegenstandes bzw. nach Feststellen des Mangels dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Der Mieter hat den Zugang der Anzeige beim Vermieter zu beweisen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Mieter möglich zu beschreiben.

Zur Mängelbeseitigung hat der Mieter dem Vermieter die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Bei Mangelhaftigkeit ist der Mietgegenstand nach Wahl des Vermieters nachzubessern oder neu zu liefern bzw. neu zu erbringen.

Im Falle der Mängelbeseitigung trägt der Vermieter alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Mietsache nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.

 

XVI. Schadenersatzansprüche

Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Vermieters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingende Haftung nach Satz 1 oder Satz 2 gegeben ist.

Weitergehende Ansprüche des Mieters sind, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen, insbesondere für Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Mieters als auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten.

Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt 6 Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Mietgegenstandes beim Mieter.

 

XVII. Übertragung von Rechten

Der Vermieter ist berechtigt, Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Mieter auf Dritte zu übertragen.

 

XVIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Sofern der Mieter Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar hervorgehenden Streitigkeiten. Nach Wahl des Vermieters ist auch eine Niederlassung des Vermieters oder der Wohnsitz des Mieters Gerichtsstand.

Gehört der Mieter nicht zu dem in § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmten Personenkreis, so gilt der vorstehende Satz 1 auch dann, wenn der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mieters nicht bekannt sind.

Sofern sich aus dem geschlossenen Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Vermieters zugleich Erfüllungsort.

 

XIX. Verbindlichkeit des Vertrages, anwendbares Recht

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Für diesen Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

 

Stand 05/2019